Satzung
„Stiftung Haus der Stadtgeschichte Bad Kreuznach
(Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Haus der Stadtgeschichte Bad Kreuznach (Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bad Kreuznach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der „Stiftung Haus der Stadtgeschichte Bad Kreuznach
(Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)" ist
• die Unterstützung des städtischen Archivs
• die Erweiterung, Unterhaltung und Pflege des Bestandes des Archivs
• die Förderung und Unterstützung der Erforschung der Geschichte
von Bad Kreuznach mit und durch das Archiv
• die Durchführung von Veranstaltungen des Archivs, die sich mit der
Geschichte der Stadt Bad Kreuznach befassen.
Die Stiftung entbindet die Stadt Bad Kreuznach nicht von ihren gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung
aus 60.000,00 Euro Barmitteln.
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit
diese dazu bestimmt sind.
Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie
ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58
Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage
eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
4. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend in solchen Werten anzulegen, die
nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden
Auswahl als sicher gelten.
5. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsver-
mögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestands-
erhaltung zu beachten ist.
§ 5 Leistungen
1. Bewirkt werden Leistungen aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes.
2. Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche
können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung
oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei
Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmit-
gliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungs-
leistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner
nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder
ähnliche Fälle begründet werden.
§ 6 Organe
1. Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Ein Anspruch auf Vergütung
von Dienstleistungen besteht nur, wenn eine unentgeltliche Geschäftsführung
wegen des Umfangs der Tätigkeit nicht zumutbar ist.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt
werden.
5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen
oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
6. Vorstand und Stiftungsrat geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun natürlichen
Personen. Geborenes Mitglied ist
der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach.
2. Die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die gewählten Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem/der Vorsitzenden niederlegen. In diesem Fall wählt der
Stiftungsrat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Eine Abwahl vor
Ablauf der Amtszeit kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die
Entscheidungen des Stiftungsrates vor.
3. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Dienstleistungsverträge mit
Dritten schließen.
4. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
5. Dem Vorstand obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
• die Verwaltung des Stiftungsvermögens
• die Führung der Geschäfte
• die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel
• die Aufstellung des Haushaltsplanes
• die Führung der Bücher einschließlich des Jahresabschlusses mit
einer Vermögensübersicht
• die Vorlage eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes
an den Stiftungsrat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf jedes
Geschäftsjahres
• die Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht
an den Stiftungsrat
6. Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.
7. Der Vorstand hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden.
Er ist in der Geschäftsführung an den geltenden Haushalt und an die
Bindungen der Zuwendungsgeber gebunden, soweit letztere dem
Stiftungszweck entsprechen.
Werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen
verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen.
8. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall, mit mehr als 30.000,00 €
verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Diese Grenze kann
im Rahmen einer Geschäftsordnung, in der im Einzelfall festgelegt ist, in
welchem Umfang der Vorstand Mittel eigenständig verwenden kann, abge-
ändert werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des
Stiftungsrates.
§ 9 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf natürlichen
Personen.
Geborene Mitglieder sind:
• der Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach
• ein Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Rhein-Nahe
• der/die Kulturdezernent/in der Stadt Bad Kreuznach
• ein Beauftragter des Vereins für Heimatkunde für Stadt und Kreis
Bad Kreuznach e.V.
• der/die Leiter/in des Hauptamtes der Stadt Bad Kreuznach
Die bis zu sechs weiteren Mitglieder werden durch die geborenen
Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft (oder
unverzüglich nach Anerkennung der Stiftung) bestimmt.
Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt der amtierende
Stiftungsrat den neuen Stiftungsrat.
3. Aus seiner Mitte wählt der Stiftungsrat die/den Vorsitzende/n sowie
deren/dessen Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.
4. Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Amt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. Ihre Bestellung kann vor
Ablauf ihrer Amtszeit von den geborenen Mitgliedern aus wichtigem Grund
widerrufen werden.
5. Endet das Amt eines gewählten Mitglieds des Stiftungsrates, berufen die
geborenen Mitglieder den Nachfolger.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat überwacht die Wahrung der Stiftungszwecke und unterstützt
die Tätigkeit des Vorstandes.
2. Dem Stiftungsrat obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
• die Überwachung und Beratung des Vorstandes
• die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
• Mitwirkung an Rechtsgeschäften gemäß § 8 Abs. 8 dieser Satzung
• Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der
Stiftung
oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen
• Entlastung des Vorstandes
3. Der Stiftungsrat kann Vorschläge zur Vergabe von Stiftungsmitteln
unterbreiten.
§ 11 Beschlüsse von Vorstand und Stiftungsrat, Satzungsänderungen
1. Beschlussfähig sind der Vorstand und der Stiftungsrat, wenn jeweils mehr als
die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Verlauf von Sitzungen ist
eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse bedürfen der Schriftform.
2. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, wenn sich alle Mitglieder des
jeweiligen Gremiums daran beteiligen. Beschlüsse auf Basis von schriftlichen
Abstimmungen müssen einstimmig gefasst sein.
3. Der jeweilige Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
mindestens ein Mal im Jahr ein.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage.
4. Ist ein Gremium beschlussunfähig, wird unter Einhaltung einer Frist von 5
Tagen unter Nennung der Tagesordnungspunkte erneut eingeladen. Bei dem
Wiederholungstermin werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 12 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderungen, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates. Ein derartiger Beschluss kann nicht auf dem Wege des Post-umlaufs gefasst werden.
§ 13 Aufhebung
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Stiftung zu verwenden hat.
§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Die Stiftung verzichtet auf Vorlage der Jahresrechnung an die Stiftungsbehörde.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Bad Kreuznach, den 19.11.2008
10-2 Stiftung-Haus der Bad Kreuznacher Stadtgeschichte